Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmĂ¤ĂŸigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen UnterstĂ¼tzung der häuslich Pflegenden. Die VergĂ¼tung fĂ¼r die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Ab 2017 haben auch PflegebedĂ¼rftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 und PflegebedĂ¼rftige, welche Sachleistung beziehen halbjährlich Anspruch auf die Pflegeberatung nach §37.
Bis 31.12.16 haben PflegebedĂ¼rftige ohne Pflegestufe, bei denen aber ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist den Anspruch auf den halbjährlichen Beratungseinsatz.
§ 37 (4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die DurchfĂ¼hrung der Beratungseinsätze gegenĂ¼ber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse Ă¼ber die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem PflegebedĂ¼rftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen fĂ¼r diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur VerfĂ¼gung. Der beauftragte Pflegedienst hat dafĂ¼r Sorge zu tragen, dass fĂ¼r einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits‒ und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des PflegebedĂ¼rftigen mitbringen und Ă¼ber besondere Beratungskompetenz verfĂ¼gen. Zudem soll bei der Planung fĂ¼r die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem PflegebedĂ¼rftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgefĂ¼hrt wird.
§37 (5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. beschlieĂŸen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.
§ 37 (6) Rufen PflegebedĂ¼rftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kĂ¼rzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.